Heizkostenzuschuss 2024

26.01.2024 07:00

heizung

Antragsfrist: 01. Februar bis 31. März 2024

Einkommensgrenzen: 

  • Einpersonenhaushalt: Jahresbruttoeinkommen 2022 bis 17.700,00€
  • Mehrpersonenhaushalt: Jahresbruttoeinkommen 2022 bis 25.000,00€

Antragstellung: ausschließlich online über Land OÖ
Sofern kein Angehöriger Hilfestellung leisten kann, unterstützt Sie das Bürgerservice bei der Antragstellung. Bitte hierfür unbedingt einen Jahreslohnzettel von 2022 mitbringen!


Detaillierte Version:

Sozial bedürftige Menschen werden in der Heizperiode 2023/2024 mit einem Heizkostenzuschuss unterstützt. Dieser kann von 01. Februar bis 31. März 2024 online beantragt werden. Dieser Zuschuss steht in keinem Zusammenhang mit den bisherigen Zuschüssen (v.a. aus dem Jahr 2023) und ist eigenständig zu betrachten. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte für die Gewährung gelistet. Die vollständigen Voraussetzungen finden Sie unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/526923.htm bzw. in der Richtlinie.


Wer wird gefördert?

Einen Zuschuss können Personen mit eigenem Haushalt erhalten, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. Jänner 2024
  • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
  • Der Heizkostenzuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.


Von dem Zuschuss ausgenommen sind:

  • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG
  • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
  • Vertriebene iSd § 62 AsylG
  • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben. Dies gilt u.a. für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. 2 Z 1 und § 17 Abs. 3 Z 5 Oö. ChG.
  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.


Was wird gefördert?

Für die Beheizung des Wohnraumes, gleichgültig mit welchem Energieträger, wird an sozial bedürftige Personen ein Zuschuss gewährt.


Wie wird gefördert?

Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2023/2024 in Höhe von jeweils 200 Euro pro Haushalt, wenn das Haushaltseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen für die soziale Bedürftigkeit liegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:

  • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 17.700,00 Euro
  • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 25.000,00 Euro

2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im SEPA-Raum, das im Antrag bekanntzugeben ist.